Auszug aus Landesgesetzblatt
36. Verordnung: Fischereiverordnung
§ 8 Zugelassene Fanggeräte
(1) Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einem Angelgerät, in stehenden Gewässern mit zwei Angelgeräten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
(2) Zugelassen sind Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine Anbissstelle aufweisen. Eine Kombination von natürlichen und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
§ 9 Köderfischfang
(1) Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche
Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
(2) Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder
wieder Verwendung finden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen und konservierten Köderfische.
Einige wichtige Bestimmungen für Jahres- und Tageskartenfischer:
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- Das Fischen ist mit zwei Angelgeräten mit je einem Angelhaken erlaubt. Das 2. Angelgerät darf nur vom Karteninhaber selbst oder von einem Kind aus dem Familienkreis des Karteninhabers, längstens bis zum 14. Lebensjahr bedient werden. Falls das 2.Angelgerät von einem Kind bedient wird, ist vom Karteninhaber besonders darauf zu achten, dass das Kind in der Nähe des Angelplatzes vom Karteninhaber bleibt, sodass die Beaufsichtigung des 2. Angelgerätes ebenso gewährleistet ist.
- Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Angeln nur in Begleitung eines erziehungsberechtigten Elternteiles oder einer anderen erwachsenen Aufsichtsperson erlaubt. Nähere Erläuterung bei der Anschlagtafel (Fischerhütte).
- Bei Ausübung der Fischerei mit folgenden Angelgeräten ist das zweite Angelgerät aus dem Wasser zu entfernen: Blinker, Tirolerkopf (Pfrillenkopf), Fliegenrute
- Fangmengen, Schonmaße und Schonzeiten sind an der Anschlagtafel bei der Fischerhütte ersichtlich.
- Fische sind mit dem Kescher anzulanden (Kescherpflicht) und sofort zu töten, weiters besteht ein generelles Anfütterungsverbot.
- Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern ist nicht zulässig.
- Das Fischen im Bereich des eingezäunten Schongebietes ist verboten.
Achtung NEU:
Einführung der Schonmaß-Obergrenze ab 65 cm für alle karpfenartigen Fische:
Es sind somit alle karpfenartigen Fische >65cm noch im Wasser vom Schonhaken behutsam zu lösen und zurückzusetzen. Karpfenartige Fische dürfen aufgrund dieser Regelung nur noch mit Einzelhaken ohne Widerhaken (Schonhaken) befischt werden!
Alle anderen Bestimmungen sind auf den Fischerkarten und an den Anschlagtafeln ersichtlich
Hier noch einige zusätzliche Bestimmungen, die nur für unsere Tageskartenfischer gelten:
Das Fischen ist für unsere Tageskartenfischer von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet! Bei der Anschlagtafel (Fischerhütte) oder Online unter folgendem LINK: https://www.timeanddate.de/sonne/@2781812 ist der jeweilige Monatskalender mit dem genauen Zeitpunkt für Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang in Beschling (AUT) ersichtlich
Mit Ausnahme von Kunstköderfischen sind alle anderen Köderfische als Köder nicht zugelassen. Angelgeräte dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.
Tageskarten sind nach Beendigung des Fangganges vollständig und korrekt ausgefüllt beim Aufseher abzugeben oder bei der Fischerhütte einzuwerfen, Leermeldungen sind mit einer „Null“ einzutragen. Bei Nichtabgabe wird keine Tageskarte mehr ausgestellt. Alle anderen Bestimmungen sind auf den Tageskarten angeführt.
Besondere Ankündigungen an den Anschlagtafeln sind zwingender Bestandteil dieser Bestimmungen.
Jeder Tageskartenfischer ist verpflichtet, sich darüber zu informieren. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen hat den sofortigen Entzug der Tageskarte ohne Rückerstattung der bezahlten Gebühr und eine behördliche Ahndung zur Folge.
Tageskartenpreis: 27€
Die tägliche Höchstfangmenge für Tageskarten beträgt:
- 4 Forellen oder Saiblinge
- 1 Karpfen oder 1 Schleie oder 1 Brachse
- 2 Hechte
Allgemein:
Nachbauersee WEST – Revier 95
Schonmaße & Schonzeiten der wichtigsten Fischarten:
- Regenbogenforellen, Bachforellen –> 25cm
- Saiblinge –> 25cm
- Zander / Hecht –> 40cm
- Schleien & Brachse –> 25cm
- Karpfen –> 35cm
- (Neu – Schonmaßobergrenze: Ab 65cm müssen die Karpfen (Muttertiere) wieder zurückgesetzt werden, damit das natürliche Aufkommen der Karpfen gefördert werden kann. Genauere Informationen sind bei unserer Anschlagtafel ersichtlich.
- Regenbogenforellen, Bachforellen –> 01.11. – 28.02. bzw. 29.02.
- Saiblinge –> 01.11. – 28.02. bzw. 29.02.
- Zander / Hecht –> 01.04. – 31.05.
- Barsch –> 01.04. – 20.05.
- Karpfen / Brachse –> 01.05. – 31.05
- Schleien –> 01.05. – 15.06.
Schonmaße und Schonzeiten aller Fischarten sind in der Fischerkarte und auch an der Anschlagtafel bei der Fischerhütte ersichtlich.